Diese bewusst weite Auslegung von Art. 5 ZUG soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zuletzt den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern, indem für den Unterstützungswohnsitz entscheidend ist, wo eine freiwillig in ein Heim eintretende Person ihren Lebensmittelpunkt vor dem Heimeintritt hatte (BGE 138 V 23, E. 3.1.3). Im Einklang mit diesen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, die bei der Auslegung von Art. 5 ZUG zu berücksichtigen sind, wird auch in der kantonalen Rechtsprechung