Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage, was unter den Heimbegriff von Art. 5 ZUG fällt, in verschiedenen Entscheiden eingehend auseinandergesetzt. Im Entscheid 2A.300/1999 vom 17. Januar 2000 führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der weiten Auslegung des Heimbegriffs in Art. 5 ZUG auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen und teils obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurde (E. 3b).