Seite 8 ein stiftungseigenes Studio bewohnen. Der besonderen Situation der eigenen Wohnung wurde im vorliegenden Fall nämlich insofern Rechnung getragen, als die Beschwerdegegnerin sich verpflichtete, einen Zweitschlüssel der Mietwohnung im Haus D___ zu hinterlegen unter Erteilung der Zustimmung, dass sie jederzeit in ihrer Wohnung aufgesucht werden könne, wenn dies aus Sicht der Mitarbeitenden im Haus D___ notwendig sei. Damit ist während des Wohn- und Werkstattexternats eine Kontrolle der Beschwerdegegnerin durch die Mitarbeiter des Hauses D___