Seite 7 von einer Heimeinrichtung selbst zur Verfügung gestellt wird. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Wohnund Werkstattexternats unabhängig davon, dass sie kein stiftungseigenes Studio bewohnte, sondern eine eigene Wohnung gemietet hatte, ebenso wie Personen, die in einem stiftungseigenen Studio wohnen, der üblichen Betreuung durch Mitarbeiter der Stiftung D___ unterworfen hat (vgl. dazu auch die Unterlagen und Ausführungen in den vorinstanzlichen Akten, insbesondere act. 8/5 und 8/11):