Es leuchtet ein, dass es im Hinblick auf die Chancen auf einen Mietvertragsabschluss angezeigt sein kann, dass die betreute Person selbst als Mieterin auftritt. Dass das Motiv zur Miete einer eigenen Wohnung im konkreten Fall nicht primär in einer dadurch von der Beschwerdegegnerin angestrebten Selbständigkeit lag, sondern vielmehr entscheidend durch den äusseren Umstand bedingt war, dass im erforderlichen Zeitraum gar keine Möglichkeit bestand, in der Stiftung D___ ein Studio zu beziehen, ist glaubhaft und nachvollziehbar.