3c und 8C_530/2014 vom 7. November 2014, E. 3.2.1; BGE 141 V 255, E. 4.2). 2.4 a. Das Dienstleistungskonzept D___ sieht ausdrücklich vor, dass den betreuten Personen entweder eine von der Stiftung Sucht gemietete Wohnung oder ein stiftungseigenes Studio zur Verfügung gestellt wird oder aber die betreute Person selber eine Wohnung auf dem freien Markt mietet (vgl. act. 5/2, Dienstleistungskonzept, S. 6). Es leuchtet ein, dass es im Hinblick auf die Chancen auf einen Mietvertragsabschluss angezeigt sein kann, dass die betreute Person selbst als Mieterin auftritt.