Nur eine einzelfallweise Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien stellt angesichts der Vielfältigkeit an unterschiedlich ausgestalteten Therapieformen sicher, dass eine zeitgemässe Interpretation stets gewährleistet bleibt. Angesichts des Willens des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren, hat sich die Auslegung des Heimbegriffs im konkreten Einzelfall namentlich an den vom Bundesgericht definierten Kriterien zu orientieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000, E.