Bereits in der Rekursschrift an die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete ausführlich dargelegt, dass sie eigentlich in ein Studio der Stiftung D___ ziehen wollte, dies aber nicht möglich gewesen sei, weil im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Massnahme keines frei gewesen war. Um eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden, habe sie daher die 1-Zimmer-Wohnung gemietet, wobei sie den Mietvertrag persönlich unterzeichnet habe, weil der Vermieter sie kaum akzeptiert hätte, wenn er - hätte die Stiftung D___ die Wohnung an ihrer Stelle gemietet - von ihrer Suchtmittelabhängigkeit erfahren hätte.