Dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 1. Oktober 2014 jedenfalls während der Dauer des sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternats offensichtlich bedürftig war (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZUG), wird von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt. Der Abschluss der Langzeittherapie und der damit einhergehende Übertritt in eine eigene Wohnung führte seitens der Beschwerdeführerin aber zum Schluss, den Unterstützungswohnsitz in A___ ab Oktober 2014 zu verneinen.