Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz erging gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG, bGS 851.1). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden, wozu auch der Rekursentscheid der Vorinstanz gehört, kann Beschwerde ans Obergericht geführt werden (Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Demnach ist die Beschwerde zulässig. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen (namentlich Art.