Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in dem beide Parteien ausführlich darlegten, weshalb sie einen Unterstützungswohnsitz in A___ bejahten bzw. verneinten, hiess die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 teilweise gut und bejahte die Unterstützungspflicht der Gemeinde A___ für den sechsmonatigen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Wohn- und Werkstattexternat D___. Der zusätzliche Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenübernahme für die Möblierung der Wohnung wurde abgewiesen.