Da nun aber die Beschwerdegegnerin eine eigene Wohnung gemietet habe, ende die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A___ für die Kostenübernahme per 30. September 2014. Die Nachbetreuung durch die Stiftung D___ ab Oktober 2014 sei insofern nicht relevant, als die Beschwerdegegnerin die Wohnung persönlich gemietet habe und somit autonom in der Gestaltung ihrer Wohn- und Lebenssituation sei. Die Beschwerdegegnerin habe ein Gesuch beim voraussichtlich zuständigen Sozialamt E___ einzureichen. Auf das Gesuch um Kostenübernahme für ein Wohn- und Arbeitsexternat der Stiftung D___