a) der Beschwerdeführerin: Der Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales in genannter Sache sei vollumfänglich aufzuheben und die Verfügung der Sozialhilfekommission A___ vom 23. September 2014 sei zu bestätigen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) der Beschwerdegegnerin: 1. Es sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 19.10.2016 betreffend Rekurs von B___, vertreten durch C___, gegen den Beschluss der Sozialhilfekommission A___ vom 23.09.2014 i.S. Kostengutsprache vollumfänglich zu bestätigen.