3.2 In Anbetracht dessen ist das Eintreten der Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zu beanstanden. Doch hat sie diese mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht über die Semesterbeiträge entschieden worden war. Richtigerweise hätte die Beschwerde mangels vorgängiger Mahnung des Sozialamts C___ durch die Beschwerdeführerin abgewiesen werden müssen.