2. Nach Art. 16 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 24. September 2007 (bGS 851.1; SHG) wird wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Das Verfahren zur Abklärung von Ansprüchen auf Sozialhilfe wird durch die hilfsbedürftige Person selber oder durch die Gemeinde eingeleitet (Art. 29 Abs. 1 SHG), wobei die zuständige Stelle den Sachverhalt gemäss den kantonalen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) ermittelt (Art.