1.4 Schliesslich ist auch auf den dritten und letzten Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Sozialbehörde durch das DGS, die Semesterrechnung zu bezahlen, nicht einzutreten, da dieser einen unzulässigen Vorgriff auf den noch nicht gefällten Entscheid in der Sache selber bedeuten würde. Nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen - ein solcher ist hier nicht auszumachen - kommt es in Betracht, dass die Rechtsmittelinstanz aus prozessökonomischen Gründen in der Hauptsache entscheidet (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 53 zu § 19 VRG;