59a USG von der Beschwerdeführerin abzuwenden, können die Kosten dieser Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht nur als Last, sondern müssen bei ihr auch als privater Nutzen in die Interessenabwägung einbezogen werden. Stellt man das gewichtige öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr und Vorbehandlung an Ort und das nicht minder gewichtige private Interesse an der Vermeidung eines Haftungsfalles den Kosten der angeordneten Gewässerschutzmassnahmen gegenüber, so ergibt sich insgesamt, dass vorliegend weder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch insbesondere das Übermassverbot verletzt sind.