Weil der mit einer selbsttätigen Abschlussvorrichtung nachzurüstende Ölabscheider zusammen mit dem Rückhaltebecken und der vorläufig angeordneten Ersatzmassnahme geeignet und notwendig erscheint, um Haftungsfolgen aus Art. 54 GSchG und Art. 59a USG von der Beschwerdeführerin abzuwenden, können die Kosten dieser Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht nur als Last, sondern müssen bei ihr auch als privater Nutzen in die Interessenabwägung einbezogen werden.