Nebst dem wirtschaftlichen Ertrag, denn die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ihrer Tankstelle erzielt, sind diese Massnahmen auch durchaus geeignet, eine allfällige Haftung für Schäden von der Beschwerdeführerin abzuwenden. Denn im Falle einer Havarie hätte sie ohne Abschlussvorrichtung und Rückhaltemassnahmen dafür einzustehen, dass von ihrem Betrieb nicht vorbehandelte öloder benzinhaltige Abwässer in die Kanalisation oder via den Meteorwasserschacht auf der benachbarten, topographisch tiefer gelegenen Parzelle Nr. 003 in den E___bach gelangen würden.