3 der erstinstanzlichen Verfügung rechtskräftig zur Schaffung eines genügenden Rückhaltevolumens verpflichtet wurde, geht die Beschwerdeführerin fehl mit der Behauptung, dass die Folgen für das Gewässer mit einem selbständigem Abschluss grösser wären als ohne einen solchen Abschluss. Dies gilt umso mehr, als dass die Inhaberin bereits beim Bau der Tankstelle verpflichtet wurde, den Umschlagplatz mit einem Rückhalteraum von 5 m3 auszubilden (vgl. dazu den Entscheid der Fachstelle für Gewässerschutz vom 5. Februar 1979).