Es wäre nicht sachgerecht, bzw. verhältnismässig, wenn die Anforderungen einer Grosstankstelle an eine Kleintankstelle mit einer Tanksäule gestellt würden. Ein Ölrückhaltebecken müsse gemäss Verfügung vom 22. November 2013 erst mit der Vornahme von bewilligungspflichtigen Veränderungen installiert werden. Die Einschränkungen und die Kosten der Beschwerdeführerin seien in keinem Verhältnis zum Nutzen der Öffentlichkeit, insbesondere da der selbsttätige Abschluss im vorliegenden Fall keinen grösseren Schutz gebe.