Vorliegend handle es sich um eine Kleintankstelle, welche komplett überdacht und mit einem Ölabscheider mit einem Auffangvolumen von 250 Litern ausgestattet sei. Es handle sich vorliegend unbestrittenermassen um eine Kleintankstelle, welche in der ländlichen Region eine gewisse Grundversorgung sicherstelle. Dieser Umstand sollte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend berücksichtigt werden. Es wäre nicht sachgerecht, bzw. verhältnismässig, wenn die Anforderungen einer Grosstankstelle an eine Kleintankstelle mit einer Tanksäule gestellt würden.