Wohl ist der Umschlagplatz nunmehr durchgehend geteert, aber der Ölabscheider hat unbestritten ein Rückhaltevolumen von maximal 250 l. Ist dieses Rückhaltevolumen in einem Havarie- oder sonstigen Schadenfall einmal ausgeschöpft, fliesst das öl- oder benzinhaltige Abwasser dann ohne Vorbehandlung und nach dem Gesagten somit verbotenerweise in die Kanalisation ab. Um dies zu verhindern, bedarf es zwingend der strittigen Abschlussvorrichtung.