d des Abwasserreglements der Gemeinde C___ entgegen, nach welchem die Einleitung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen in die Abwasseranlagen verboten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Havariefall ausschliesst, ist auf das in Art. 3 GSchG verankerte Vorsorgeprinzip zu verweisen, wonach alles Zumutbare vorzukehren ist, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der