Dies steht einer Inanspruchnahme der Vorabscheideranlage in der ARA Altenrhein von vornherein entgegen; mit diesem Grenzwert wurde berücksichtigt, dass die kommunalen Kläranlagen nicht für die Elimination von Mineralölprodukten ausgelegt sind (vgl. Amt für Umwelt, Schreiben vom 13.3.2014). Bei der Einleitung grösserer Benzinmengen muss zudem nach Angaben des Amtes für Umweltschutz mit einer Explosionsgefahr im Kanalisationsnetz gerechnet werden (vgl. das von Dr. G___ verfasste Schreiben vom 9.1.2014, S. 1). Dies steht auch Art. 19 Abs. 2 lit. d des Abwasserreglements der Gemeinde C___