In der Kanalisation könnte das Abwassergemisch durch eine Abwasserreinigungsanlage gereinigt werden. Unter Hinweis auf BGE 120 IV 300 (E. 3.a) hält es die Beschwerdeführerin als relevant, dass das Kanalisationswasser der Tankstelle in C___ über den Abwasserverbund Altenrhein nach Altenrhein entsorgt und dort geklärt werde. Die Anlage in Altenrhein sei so ausgelegt, dass diese in ihrer Vorabscheideranlage auch grosse Mineralölmengen behandeln könne, ohne dass der ARA-Betrieb gestört und ohne dass verunreinigtes Kanalisationswasser in den Wasserkreislauf zurückfliessen könne. Auf dieses Kanalisationswasser sei das GSchG nicht anwendbar.