Unter den gegebenen Umständen ist es nach Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 4 GSchV auch nicht Sache der Behörde, sondern des Inhabers des Betriebes, den Nachweis zu erbringen, dass er einerseits die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat und dass anderseits die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in den Ziff. 2/15 und 2/16 (=Grenzwert für Kohlenwasserstoffe) für ihn unverhältnismässig wären. Erst wenn die Beschwerdeführerin diesen Nachweis erbracht hätte, wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, weniger strenge Werte festzulegen.