Seite 8 2.4 Da die vorinstanzlichen Entscheide ihre Grundlage vorab in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG haben, und somit nicht einzig auf Art. 22 GSchG basieren (Beschwerdeführerin), ergibt sich die Notwendigkeit der strittigen Abschlussvorrichtung auch nicht erst aus dem heutigen Stand der Technik: Ohne eine solche Vorrichtung konnte im Havariefall das Einleiten von öl- oder benzinhaltigem Abwasser mit einer unzulässig hohen Kohlenwasserstoffkonzentration (> als 20mg/l) in die Kanalisation seit jeher nicht verhindert werden.