1 Abs. 3 des Anhanges 3.2 zur GSchV schon am Ort der Einleitung des Abwassers in die Kanalisation eingehalten werden muss. Eine Verdünnung dieses Abwassers auf dem Weg vom Schacht in die ARA Altenrhein - wie sie der Beschwerdeführerin offenbar vorzuschweben scheint - ist demnach weder zweckmässig noch zulässig.