c dieses Anhanges weder verdünnen noch mit anderem Abwasser vermischen darf, um diesen Anforderungen zur Einleitung in die Kanalisation genügen zu können. Dass die Verdünnung allenfalls im Sinne des Satzes 2 dieser Bestimmung zweckmässig sein könnte, ist schon deshalb zu verneinen, weil die erwähnte Anforderung in Ziff. 2 (max. 20 mg/l Kohlenwasserstoffe gemäss Ziff. 2/15, bzw. gemäss Ziff. 2/16) nach Ziff. 1 Abs. 3 des Anhanges 3.2 zur GSchV schon am Ort der Einleitung des Abwassers in die Kanalisation eingehalten werden muss.