In diesem Zusammenhang erlässt der Bundesrat insbesondere Vorschriften über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können (Art. 9 Abs. 2 lit. c GSchG). Der Inhaber der Kanalisation ist einerseits verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG).