J. Am 31. Mai 2017 führte eine Delegation des Obergerichts im Beisein aller Parteien einen zweiten Augenschein durch. Hinsichtlich der Ergebnisse kann auf das Augenscheinprotokoll verwiesen werden, wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2017 vernehmen liess. K. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2018 und die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. März 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.