H. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben, welches die Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückwies.