Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit hielt das DBV fest, dass die Tankstelle D___ über 30 Jahre alt sei, und anlässlich einer Kontrolle sei durch das Amt für Umwelt festgestellt worden, dass diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Insbesondere fehle es dafür an einem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss. Ferner sei bei der Kontrolle der Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt gewesen. Entgegen der Rekurrentin spiele dabei keine Rolle, ob die Abwasserreinigungsanlage in Altenrhein genügen würde, um eine Umweltschädigung zu vermeiden.