Seite 2 informieren. In seiner Begründung bestätigte das DBV im Wesentlichen, dass für die strittige Anordnung (Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss) eine gesetzliche Grundlage bestehe. Auch liege die Anordnung im öffentlichen Interesse, sei es doch angezeigt, die Massnahmen zum Schutz der Umwelt stetig weiter zu entwickeln und insbesondere entsprechend dem (jeweiligen) Stand der Technik anzupassen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit hielt das DBV fest, dass die Tankstelle D__