Insbesondere sei der Betankungs- und Umschlagplatz abwassertechnisch ungenügend abgesichert, weil der Ölabscheider keinen selbsttätigen Abschlussmechanismus aufweise und die Abscheideanlage nur ungenügend gewartet sei (Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt). Der Inhaber der Tankstelle wurde verpflichtet, innert 6 Monate nach Inkrafttreten der Verfügung den Ölabscheider durch eine Fachfirma in Regie mit einem selbsttätigen Abschluss nachzurüsten (Ziff. 2). Ferner sei aufzuzeigen (Ziff. 3), welche Menge Treibstoff im Havariefall zurückgehalten werden könne (unter Berücksichtigung des zu erstellenden selbsttätigen Abschlusses);