A. Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte das Amt für Umwelt im Nachgang zu einer vom Inhaber der Tankstelle D___ AG in Aussicht gestellten Sanierung des Betankungsund Umschlagplatzes in C___ fest, dass die zuvor von einer Fachfirma beanstandeten Mängel teilweise weiter bestehen. Insbesondere sei der Betankungs- und Umschlagplatz abwassertechnisch ungenügend abgesichert, weil der Ölabscheider keinen selbsttätigen Abschlussmechanismus aufweise und die Abscheideanlage nur ungenügend gewartet sei (Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt).