104 Abs. 1 des kantonalen BauG bestimmt dazu, dass Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden können, sofern keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind. Art. 41 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) ergänzt, dass von genehmigten Baugesuchsplänen nur mit Zustimmung der betroffenen Einsprechenden abgewichen werden darf, und dass für erhebliche Abweichungen ein neues Baugesuch einzureichen ist. Bei der vorliegend in Ziff. 3