Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Ausschreibung des Baugesuches nach kantonalem Recht ist nach der Rechtsprechung zu Art. 22 RPG nur für kleine Bauvorhaben wie minimale Innenumbauten, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind, zulässig (BGE 120 Ib 384). Art. 104 Abs. 1 des kantonalen BauG bestimmt dazu, dass Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden können, sofern keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind.