Seite 13 4.4 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Weg über die Projektierung einer Alternativerschliessung so oder so offen steht, und dass dafür mit den Parzellen 006 und 002 einzig Boden innerhalb der Bauzone in Anspruch genommen werden muss. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem strittigen Abzweiger nach Norden hin auch eine bloss relative Standortgebundenheit abgesprochen hat.