Dem stünde nicht entgegen, dass Art. 43 Abs. 2 BauR für Erschliesssungsstrassen und Fahrwege eine Steigung von maximal 15% statuiert, ohne analog zu Art. 25 Abs. 2 BauR für schwierige topographische Verhältnisse eine Ausnahme vorzusehen. Denn Art. 118 Abs. 1 des kantonalen BauG ermöglicht ausdrücklich für alle Vorschriften des kommunalen Baureglements das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Einer Grundlage im kommunalen BauR bedarf es dazu nicht.