Eine solche Lösung ist dem Beschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig, denn seine 1385m2 grosse Parzelle (Nr. 002) bleibt offenkundig auch so überbaubar. Erst wenn sich (nach den Akten allerdings wider Erwarten) in einem Auflage- und Einspracheverfahren ergeben sollte, dass ein so zu erschliessendes Projekt punktuell doch nicht ohne eine Steigung über 15% auskäme, stünde dem Beschwerdeführer für die innerhalb der Bauzone zu realisierende Alternativerschliessung auch noch der Weg über eine Ausnahmebewilligung offen. Dem stünde nicht entgegen, dass Art.