Damit steht unter Vorbehalt eines vom Beschwerdeführer einzuleitenden Auflage- und Einspracheverfahrens fest, dass die vom Planungsamt ins Feld geführte Alternativerschliessung voraussichtlich ohne Steigung über 15% realisiert werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers (act. 20, vom 15.4.2017, S. 3 oben), dass "nicht auf einen aufgrund des weniger steilen Geländes auf Parzelle Nr. 002 tieferen Durchschnittswert abgestellt werden" dürfe, geht fehl.