10.II/45, im Mst. 1:500) dokumentiert offenkundig den gleichen Verlauf der Höhenlinien wie im kantonalen GIS. Weil die vom Beschwerdeführer selber eingereichte Foto (act. 10.II/ 43, vom 4.2.2014) überdiese die Situation auf den Parz. 002, 004 und 006 abbildet, konnte unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden. Damit steht unter Vorbehalt eines vom Beschwerdeführer einzuleitenden Auflage- und Einspracheverfahrens fest, dass die vom Planungsamt ins Feld geführte Alternativerschliessung voraussichtlich ohne Steigung über 15% realisiert werden kann.