13.6), steht damit für das vorliegende Verfahren mit der nötigen Gewissheit fest, dass die vom Planungsamt erwähnte Alternativlösung - wenn überhaupt - nicht zwangsläufig auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist. Wie die Alternativerschliessung via Parzelle 006 im Detail anzulegen sein wird, muss nach einer fachmännischen Projektierung aber so oder so dem Ergebnis eines öffentlichen Auflageund Einspracheverfahren vorbehalten werden, das einzuleiten oder im Rahmen eines konkreten Baugesuches zu beantragen, dem Beschwerdeführer als interessierter Eigentümer der Bauparzelle 002 obliegt.