Eine solche Strasse könne aus rechtlichen und technischen und somit objektiven Gründen nicht realisiert werden: Einerseits sei eine Bewilligung einer solchen Steigung aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere im Winter, ausgeschlossen oder gemäss Baureglement zumindest unerwünscht. Auch eine Ausnahmebewilligung müsse die Verkehrssicherheit gewährleisten. Anderseits gelte Art. 25 BauR nur für Ausfahrten und Einmündungen, wogegen in Art. 44 Abs. 2 BauR für neue Erschliessungsstrasse die Steigung zwingend auf maximal 15% beschränkt werde.