Seite 11 das Baurecht (BauG, bGS 721.1) innerhalb der Bauzonen solche Ausnahmebewilligungen. Der Beschwerdeführer hielt der Vorinstanz beschwerdeweise entgegen, dass sich aus den vorliegenden Plänen mit Höhenkurven ohne weiteres eine Steigung der Alternativerschliessung von rund 20% ergebe. Eine solche Strasse könne aus rechtlichen und technischen und somit objektiven Gründen nicht realisiert werden: