4. Der Beschwerdeführer lässt eventualiter eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragen. Er anerkennt zwar, dass das Bundesgericht bei der Standortgebundenheit einen strengen Massstab anwendet, um der Trennung von Bau- und Nichtbauland zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne hat die Vorinstanz durch Verweis auf diese Rechtsprechung die für eine positive Standortgebundenheit aufgeführten Gründe (höhere Kosten für Alternativerschliessung via Parzelle 006, dort fehlende Durchfahrtsrechte, Lage des Vorhabens zum in der Landwirtschaftszone zonenfremden Haus Assek. Nr. 003) alle als subjektiv gewertet;