Seite 10 anfallen würden. Dass ein öffentliches Interesse an der Erschliessung der Baulandparzelle 002 über die Parzelle 001 bestehen soll, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn selbst gegebenenfalls könnte dies nichts daran ändern, dass die Identität der bestehenden Verkehrsanlage mit dem geplanten Abzweiger nach Norden hin insgesamt nicht mehr gewahrt wäre, zumal ja nur schon das bundesrechtlich vorgegebene Erweiterungsmass von 30% damit deutlich überschritten wäre.