10.III/29 ff.) als auch die vom Planungsamt erteilte Baubewilligung (act. 10.III/04) hatten offenkundig nicht die Erschliessung der in der Bauzone verbliebenen Parzelle Nr. 002 zum Gegenstand, sondern lediglich die bessere Erschliessung der in der Landwirtschaftszone gelegenen zonenfremden Wohnliegenschaft auf Parzelle 004 (Assek. Nr. 003). Damit steht fest, dass die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz auch insofern einer Grundlage entbehrt.